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   VGH Bayern, 20.08.1997 - 8 C 96.4230   

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VGH Bayern, 20.08.1997 - 8 C 96.4230 (https://dejure.org/1997,22309)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.1997 - 8 C 96.4230 (https://dejure.org/1997,22309)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 1997 - 8 C 96.4230 (https://dejure.org/1997,22309)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 310
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 29.08.2017 - 12 C 17.1544

    Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots für Wohnraum

    Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies - wie hier - notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot - die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum - abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 -, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 17.01.2014 - 10 C 13.2197

    (Zulässigkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft nach VwZVG BY Art 33 Abs 1 im

    15 Danach setzt die Anordnung der Ersatzzwangshaft als zur Zwangsgeldandrohung akzessorisches Zwangsmittel (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.1987 - 22 B 85 A.1920 - BayVBl 1988, 372/373) insbesondere voraus, dass zur Durchsetzung der zu vollstreckenden Verpflichtung ein Zwangsgeld angedroht und bei der Androhung des Zwangsgelds auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist und dass das angedrohte Zwangsgeld uneinbringlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 - BayVBl 1982, 340/341; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 - NVwZ-RR 1998, 310).

    Jedoch bezieht es sich damit auf einen völlig anderen Zeitraum als das Betretungsverbot in der Fassung des Bescheids vom 30. August 2010 (vgl. im Gegensatz dazu BayVGH, B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 - NVwZ-RR 1998, 310 ff., wo sich angedrohtes uneinbringliches Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft auf dasselbe unbefristete Aufenthaltsverbot bezogen).

  • VG Ansbach, 07.09.2021 - AN 18 V 21.01362

    Beantragung eines Ausweises - gerichtliche Anordnung von Ersatzzwangshaft

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - NVwZ-RR 1997, 69/70; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 - NVwZ-RR 1998, 310) erweist sich das Zwangsgeld jedenfalls dann als uneinbringlich, wenn der Pflichtige von Sozialhilfe lebt.
  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574

    Erfolglose Beschwerde gegen die Anordnung einer Ersatzzwangshaft

    Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies - wie hier - notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot - die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum - abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - BayVBl 1996, 600; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 -, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).
  • VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.2674

    Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsanspruchs wegen Zweckentfremdung von

    Zu einer Vollstreckung im Sinne von (Fälligstellung und) Beitreibung wird es angesichts der Anordnungen nach § 21 InsO und der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kommen, die Zwangsgelder sind damit als uneinbringlich anzusehen (vgl. dazu, dass dies als Nachweis ausreicht: BayVGH München, B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 - NVwZ-RR 1998, 310; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: 41. Aktualisierung, März 2017, Art. 33 Rn. 8; Engelhardt, VwVG/VwZG, Stand: 9. Auflage 2011, § 16 VwVG Rn. 2).
  • VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.2675

    Zur Insolvenzfestigkeit eines zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheids

    Zu einer Vollstreckung im Sinne von (Fälligstellung und) Beitreibung wird es angesichts der Anordnungen nach § 21 InsO und der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kommen, die Zwangsgelder sind damit als uneinbringlich anzusehen (vgl. dazu, dass dies als Nachweis ausreicht: BayVGH München, B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 - NVwZ-RR 1998, 310; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: 41. Aktualisierung, März 2017, Art. 33 Rn. 8; Engelhardt, VwVG/VwZG, Stand: 9. Auflage 2011, § 16 VwVG Rn. 2).
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